Information zu Kostenübernahme durch Krankenkassen
Gesetzliche Krankenkassen zahlen ausschließlich für ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen.
Heilpraktikerleistungen, wie sie in unserer Praxis erbracht werden,
werden daher von diesen Versicherungen in der Regel leider nicht erstattet.
Dennoch kann es sinnvoll sein, als gesetzlich Versicherter bei seiner Krankenkasse
nachzufragen, ob und welche Leistungen von Heilpraktikern möglicherweise doch erstattet werden.
Der Wettbewerb der Kassen untereinander macht hier vielleicht etwas möglich.
Private Krankenkassen
erstatten Leistungen von Heilpraktikern, sofern dies in den Vertragsbedingungen
vereinbart ist. Die Erstattung kann ganz, teilweise oder bis zu einer bestimmten
Höhe pro Jahr erfolgen.
Zusatzversicherungen für Heilpraktikerleistungen
werden für gesetzlich Versicherte angeboten. Auch hier kann die Erstattung ganz,
teilweise oder bis zu einer bestimmten Höhe pro Jahr erfolgen.
Sofern die Krankenversicherung also die Erstattung von Heilpraktikerleistungen
beinhaltet, ist folgendes zu beachten:
Heilpraktiker haben keine Möglichkeit, selbst mit der Krankenkasse abzurechnen.
Das heißt, der Patient bezahlt das Honorar direkt an den Heilpraktiker (üblicherweise
unmittelbar am Behandlungstag) und erhält über die erbrachten Leistungen eine
Rechnung nach dem GebüH (Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker).
Diese Rechnung kann dann bei der Krankenversicherung zwecks Erstattung
eingereicht werden.
Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zusätzlich bei ihrer Beihilfestelle ein.
Auf die Höhe der Erstattung hat der Heilpraktiker keinen Einfluss.
Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Sätze des aktuell gültigen
GebüH aus dem Jahr 1985 stammen und seither nicht an die Kostenentwicklung in
Deutschland angepasst wurden.
Eine Abrechnung nach dem GebüH-Mindestsatz (der von einigen Versicherern als
einzig erstattungsfähig angesehen wird) ist für die meisten Heilpraktiker heute aus
wirtschaftlichen Gründen kaum möglich.
Hinweis für Beihilfeberechtigte:
Die Beihilfevorschriften sehen vor, dass Beihilfe auch für Heilpraktikerleistungen
grundsätzlich gewährt werden muss. Die Beihilfefähigkeit der Leistungen wird jedoch
auf Beträge begrenzt, die zumeist noch unter den Mindestsätzen des GebüH liegen.
Da das GebüH für Heilpraktiker unverbindlich ist, können auch eigene Honorar-
Sätze definiert werden. Hier sollten sich Patienten vor einer Behandlung beim
Heilpraktiker informieren.
Wollen Sie durch Ihre private oder Zusatzversicherung Leistungen von Heilpraktikern
für Psychotherapie erstattet bekommen, beachten Sie bitte folgendes:
Der Begriff „Psychotherapie“ wird aus therapeutischer und aus
kassenabrechnungstechnischer Sicht sehr unterschiedlich bewertet.
„Psychotherapie“ wird den Richtlinien der Krankenversicherungen entsprechend
grundsätzlich nur bei Behandlung durch „Psychotherapeuten mit der Zulassung nach
dem Psychotherapeutengesetz“ erstattet. Die hier anerkannten Verfahren sind die
Verhaltenstherapie sowie die tiefenpsychologisch fundierte und die analytische
Psychotherapie.
Wird bei der KV eine Vorab-Anfrage bezüglich Erstattung einer „Psychotherapie“
gestellt, erfolgt automatisch diese Zuordnung und es dürfen in der Folge nur noch
Abrechnungen genau dieser Psychotherapeuten erstattet werden.
Heilpraktiker für Psychotherapie sind keine Psychotherapeuten sondern
Heilpraktiker, die mit der Psyche arbeiten. Sie erbringen versicherungssprachlich
keine Psychotherapie sondern eine Heilbehandlung, die sich auf den seelischen
Bereich bezieht. Dafür haben sie eine Zulassung nach dem Heilpraktikergesetz.
Sie arbeiten mit der Psyche und sie arbeiten therapeutisch.
Der offizielle Zulassungstitel „Heilpraktiker, beschränkt auf das Gebiet der
Psychotherapie“ ist daher abrechnungstechnisch gesehen paradox. Entspricht aber
den geltenden Gesetzen.
In der Praxis sieht das dann oft so aus:
Wer vorab seine Krankenkasse um Erlaubnis für eine Psychotherapie bei einem
Heilpraktiker für Psychotherapie bittet, erhält mit Verweis auf die o.g. Richtlinien fast
immer einen negativen Bescheid.
Wer dagegen ohne vorherige Anfrage seine Rechnung für die Therapie bei einem
Heilpraktiker für Psychotherapie als Rechnung über Heilpraktikerleistungen
einreicht, hat (sofern Heilpraktikerleistungen im Vertrag vereinbart sind) gute
Chancen auf eine Erstattung.
Rechtsprechung zum Heilpraktiker (Psychotherapie)
In den letzten Jahren gab es oft Probleme, wenn Privat- oder Zusatz-Versicherte bei
ihren Kassen Leistungen von Heilpraktikern, deren Zulassung auf das Gebiet der
Psychotherapie beschränkt ist, im Versicherungsdeutsch auch HP(Psych), erstattet
bekommen wollten. Von einigen Kassen wurden Rechnungen häufig mit der
Begründung zurückgewiesen, HP(Psych) seien keine richtigen Heilpraktiker,
weshalb die Versicherung auch keine Leistung erbringen müsse.
Auch Klienten unserer Praxis haben das gelegentlich mit ihren Versicherungen
erlebt. Wir konnten in diesen Fällen nur raten, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen,
was dann meist hilft.
Mittlerweilen gibt es dazu eine Rechtssprechung, die Besserung verspricht.
Gegenüber der von einem Versicherten beklagten Signal-Iduna-Versicherung stellte
das Amtsgericht Dortmund mit Urteil am 21. Juni 2011 (Az: 405 C 1913/11)
folgendes klar:
"HP(Psych) sind berechtigt abzurechnen, da sie zur Berufsgruppe der Heilpraktiker
gehören. Wenn der Versicherungsvertrag also HP(Psych) nicht ausdrücklich
ausschließt, muss die Versicherung leisten."
Psychotherapie ohne Krankenversicherung - lieber "Selbstzahler" sein?
Eine Selbstübernahme der Therapie-Kosten kann viel Geld sparen:
So schön es ist, wenn Ihre Kosten für psychotherapeutische Leistungen von der Kasse
übernommen werden, so unangenehm und teuer kann Ihnen diese Inanspruchnahme der
Kranken-Versicherung später zu stehen kommen.
Grundsätzlich werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen nur dann von der
Kasse übernommen, wenn vom Arzt, Psychologen oder Heilpraktiker eine Diagnose gestellt
wurde.
Erst diese Diagnose begründet eine psychotherapeutische Behandlung.
Versicherungstechnisch muss also eine sogenannte "psychische oder psychiatrische
Erkrankung" vorliegen, damit die Kranken-Versicherung für diese Behandlungskosten
aufkommt.
Was ist daran schlecht? Schließlich hat man ja dafür eine Versicherung.
Wenn Ihre Kranken-Versicherung auch nur einmal die Kosten für psychotherapeutische
Leistungen übernommen hat, dann sind Sie bei der Versicherung als "psychisch erkrankt"
bzw. "psychisch vorerkrankt" erfasst.
Selbst Liebeskummer erhält einen Diagnoseschlüssel (z.B. F43.2 für die sogenannte
Anpassungs-Störung), wenn Sie darüber mit einem Psychotherapeuten sprechen und wenn
dieses Gespräch von der Kasse bezahlt werden soll. Und wer während seines Studiums
vielleicht zwei, drei Therapiesitzungen wegen Prüfungsangst genommen hat, wird von den
Versicherern in die gleiche Schublade gesteckt.
Sie können davon ausgehen, dass diese Tatsache in den Datenbanken der Versicherungen auf
lange lange Zeit abgespeichert bleibt. Und das bedeutet für Sie in der Regel folgendes:
1) Wollen Sie in eine private oder zu einer anderen privaten Krankenkasse wechseln, dann wird
das nur noch schwer möglich sein. Als sogenannter "psychisch Vorerkrankter" sind Sie nun
ein Risikopatient, der entweder gar nicht oder (und das ist schon die Ausnahme) nur zu
deutlich höheren Versicherungsbeiträgen aufgenommen wird. Risikoaufschläge von 100,-
Euro oder mehr pro Monat sind dann ohne weiteres möglich. Rechnen Sie einmal aus, was da
in den kommenden Lebensjahren oder Lebensjahrzehnten auf Sie zukommen kann.
2) Mancher möchte sich zusätzlich mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder einer
Kranken-Tagegeld-Versicherung absichern. Das kann eine durchaus sinnvolle Sache sein.
Eine "psychische Vorerkrankung" stellt hierfür aber ein absolutes Ausschlusskriterium dar.
Sie werden eine solche Versicherung in der Regel nicht mehr abschließen können.
3) Vielleicht wollen Sie auch eine Lebensversicherung abschließen. Vielleicht "müssen" Sie
sogar eine Lebensversicherung abschließen. Das kann möglich sein, wenn beispielsweise Ihre
Bank zur Absicherung des gewünschten Kredites für Ihr Eigenheim eine Risikolebensversicherung verlangt.
Auch für Lebensversicherungen gilt: eine "psychische Vorerkrankung" ist ein Ausschlusskriterium!
Keine Lebensversicherung - kein Kredit.
Diese drei Beispiel sollen einmal genügen.
Vor dem Verschweigen einer "psychischen Vorerkrankung" sei an dieser Stelle
ausdrücklich gewarnt, Sie begehen damit eine "Anzeigepflichtverletzung". Da Sie vor dem
Abschluss einer dieser o.g. Versicherungen Ihre Ärzte, Ihre Behandler und auch Ihre
Vorversicherungen von der Schweigepflicht entbinden müssen, können Sie davon ausgehen,
dass eine "psychische Vorerkrankung" dem Versicherer sehr schnell bekannt wird.
Das hat dann in aller Regel einen Leistungsausschluss bzw. das Ende der Versicherung zur
Folge.
Wenn Sie psychotherapeutische Leistungen in Anspruch nehmen wollen,
sollten Sie also gut überlegen, ob Sie diese über eine Krankenversicherung
abrechnen wollen oder ob Sie das Honorar privat bezahlen."
aus kurz-therapie.com